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satzung

Satzung

des MTV Soltau von 1864 e. V.
in der Fassung vom 12.07.2022

 §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein von 1864.“ (MTV Soltau von 1864 genannt) 

Der Verein hat seinen Sitz in Soltau. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer VR 130011 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. 

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Für den MTV Soltau ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen ist die jeweils spezifische Situation der Geschlechter ausdrücklich zu beachten.

Nachfolgend wird bei der Bezeichnung von Funktionsträgern aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die männliche oder eine neutrale Form verwendet.

§2 Zweck des Vereins

Hauptzweck ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports und dem Gesundheitssport.

Darüber hinaus fördert der Verein die Integration und Inklusion mit und durch Sport.

Nebenzweck des Vereins ist die Jugendhilfe nach §52, Abs. 2, Satz 1, Nr. 4 Abgabenordnung (AO).

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch 

  1. Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Jugendfürsorgemaßnahmen zum Beispiel im Rahmen der Kinderbetreuung oder durch den Betrieb von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen
  3. Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen;
  4. Durchführung von Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Kindern und Jugendlichen;
  5. Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;
  6. Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten, Sportanlagen und Räumen;
  7. Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. 

Der Verein kann auch Mitglied in Sportfachverbänden werden. 

Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:

  1. Aktive Mitglieder: Das sind Mitglieder, die die sportlichen Angebote des Vereins nutzen.
  2. Passive Mitglieder: Das sind Mitglieder, die sich sportlich nicht betätigen, aber den Verein ideell, materiell oder finanziell unterstützen wollen.
  3. Ehrenmitglieder: Das sind Mitglieder, die auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, aber sind von der Beitragszahlung befreit.


Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des Aufnahmeantrages in Textform. Eine Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge erteilt. Die entsprechende Erklärung erfolgt mit dem in den Aufnahmeantrag integrierten Formular.

§6 Beiträge, Entgelte, Umlagen, Zahlung

Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und veröffentlicht. 

Abteilungs- und Gruppenbeiträge und weitere Entgelte werden in Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht. 

Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.

Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben. 

Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst eine Zahlungsaufforderung mit einem Zahlungsziel von einem Monat und enthält gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses. 

Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt. 

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.

§7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln. Dieses gilt im Wettkampfsport auch für die Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Sportorganisationen.

Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten. 

Wird der Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist ein entsprechender Säumniszuschlag zu zahlen. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Das Mitglied ist verpflichtet alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung und an der Arbeit des Vereins.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des laufenden Kalendervierteljahres.

Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang zum 28.02., 31.05., 31.08. oder 30.11. des Jahres erforderlich.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn

  1. ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
  2. eine Nichtzahlung von Beträgen und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung,
  3. eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
  4. oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.


Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand
  3. der Gesamtausschuss.


§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Einmal jährlich – regelmäßig im ersten Kalenderhalbjahr – ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.  

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  1. Wahl und Abberufung der von ihr zu wählenden Vorstandsmitglieder
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Genehmigung des Haushaltsplans
  6. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
  7. Beschlussfassung über die Satzung
  8. Beschlussfassung über Auflösung, Fusion oder Zweckänderung des Vereins


Einberufung der Mitgliederversammlung

a) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen auf der Homepage des Vereins (www.mtv-soltau.de) und durch Aushang an den Geschäftsstellen des Vereins.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 

b) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenz­veranstaltung stattfindet.

c) Abweichend davon können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch in Textform ge­fasst wer­den. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorla­gen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genann­ten. Dieses Verfahren setzt eine Min­destbeteiligung von 50% der stimmberechtigten Mit­glieder voraus.

Leitung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. 

Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.

Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe. 

Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln und die Auflösung einer Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Fusion mit einem anderen steuerbegünstigtem Verein bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag finden Stimmabgaben geheim statt. 

Stimmrecht

Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen.

Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Protokoll/Niederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.

Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

Nichtmitglieder 

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.

Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter einladen.  

§11 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Dringlichkeitsanträge 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

Sachverhalte nach §11.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden. 

Initiativanträge

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Sachverhalte nach §11.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.

Besondere Anträge

Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§12 Vorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an:

  1. Der Vorsitzende
  2. Bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder
  3. Der Sportwart
  4. Der Geschäftsführer (Kooptiert)


Die alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nach a), b) und d) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Vorstandsmitglied nach a) bis c) kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen. 

Dieses sollte nicht mehr als 3 Personen umfassen.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes nach a) und b) erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. In den Vorstand gewählt werden können volljährige, voll geschäftsfähige Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Fachbeauftragte einsetzen.  

Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben, sowie weitere Ordnungen erlassen, die zu veröffentlichen sind.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorher schriftlich erklärt haben. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.

Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstan­des nach Bedarf mit einer Frist von sieben Tagen ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder dem Verfahren widerspricht.

In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der im Amt be­findlichen Vor­standsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zu­stimmt.

Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu pro­tokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§13 Der Gesamtausschuss

Dem Gesamtausschuss gehören an:

  1. die Mitglieder des Vorstandes
  2. die Abteilungsleiter oder deren Vertreter


In der Sitzung haben jede Abteilung und jedes Vorstandsmitglied je eine Stimme.

Dem Gesamtausschuss obliegt:

  1. Die Beratung über den Haushaltsplan
  2. Beratung und Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins.
  3. Die Wahl des Sportwartes für den Vorstand.
    Der Sportwart vertritt als Vorstandsmitglied die Interessen der Abteilungen.


Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse des Gesamtausschusses festzuhalten sind.

Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom Sportwart in Textform mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

§14 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.

§15 Abteilungen

Der Vorstand kann Abteilungen gründen oder auflösen. Diese sind unselbstständige Gliederungen des Vereins.

Organisationsstruktur und interne Aufgabenverteilung regeln die Abteilungen eigenständig. Dazu können die Abteilungen sich eigene Ordnungen geben.

Die sportlichen Geschäfte werden von den jeweiligen Leitungen eigenständig geführt. Die Leitung vertritt die Abteilungen im Verein und den Verein im jeweiligen Fachverband.

Der Abteilungsleiter und mindestens ein Stellvertreter werden auf Basis des in der Abteilung festgelegten Verfahrens für die Dauer von zwei Jahren benannt.

In Abteilungen, die Zugriff auf Konten oder Kassen des Vereins haben, sind die Abteilungsleiter Besondere Vertreter nach § 30 BGB.

§16 Vereinsjugend

Der Vereinsjugend gehören alle Jugendlichen und Kinder der Mitgliederschaft bis zum vollendeten 27. Lebensjahr unabhängig von der ausgeübten sportlichen Disziplin an.

Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche Angebot hinaus Möglichkeiten zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung im Rahmen der Jugendpflege und mittels sportlichen Bildungsangeboten innerhalb der Sportorganisation zu bieten.

§17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei und bis zu vier Kassenprüfer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kasse des Vereins wird durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer prüfen regelmäßig einmal jährlich die Vereinsfinanzen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

Einer der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§18 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§19 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel (Art.) 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Ar 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.


Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§20 Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins zwecks Zusammenschluss mit einem anderen als gemeinnützig anerkannten Sportverein bedarf zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§21 Vermögensanfall

Im Falle einer Fusion mit einem anderen steuerbegünstigen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bei Auflösung oder Aufhebung des MTV Soltau von 1864 e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§22 Schlussbestimmungen

Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.10.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft. 

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

Soltau, 12.07.2022


gez. Ralf Westermann – 1. Vorsitzender

Diese Satzung ist beim Amtsgericht Lüneburg (vorher: Soltau) in das Vereinsregister eingetragen.